Fluggastrechte Klage gegen Fluggesellschaften bei Verspätung

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26. Juni 2013 von Jule

Die Fluggastrechte innerhalb Europa werden in der sog. EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für alle Fluggesellschaften mit Sitz in Europa und mit Starts innerhalb Europa bindend geregelt. In den meisten europäischen Ländern regeln staatliche Stellen dann den Schadenersatz, wenn beispielsweise Fluggäste erhebliche Verspätungen hatten.

Leider nicht so in Deutschland!

Die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung liegen vor, wenn die Fluggesellschaft eine erhebliche Verzögerung nicht selber zu vertreten hat, z.B. bei Unwetter (Blitzeis), Streik oder Terroranschlägen. Ein blosser technischer Defekt ist nicht ein solcher Grund.

Hier muss man dann selber tätig werden. Am besten, indem man dann unten stehende Beträge direkt bei der Fluggesellschaft einfordert. Da die Fluggesellschaften diese Ausgleichszahlungen aber nicht zahlen wollen (sie behaupten, dass die EU-Verordnung rechtswidrig ist und sie nicht daran gebunden sind) werden sie die Forderung in der Regel ablehnen. Folgende Schritte sind dann der Reihenfolge nach (leider) nötig: (siehe auch Klage gegen Germanwings)

  1. exakte Fristsetzung zur Zahlung mit Angabe des Grundes (z.B. erhebliche Verspätung) und
  2. Meldung an das Luftfahrtbundesamt
  3. bei Ablehnung: Klage mit kurzer Begründung einreichen beim zuständigen Amtsgericht
  4. die Stellungnahme zur Klage abwarten
  5. bei Klage-Abweisungs-Begehren: auf die Bindungspflicht zum EU-Recht hinweisen und beantragen der Klage statt zu geben.
  6. Urteil abwarten 😉

eine pauschale Ausgleichszahlung steht jedem Passagier zu, sobald er eine erhebliche Verspätung (die sog. „große“ Verspätung) von mehr als 3 Stunden hatte: bei einem Flug von

  • bis 1.500 km = Ausgleichszahlung 250,00 €
  • ab 1.500 km innerhalb der EU = Ausgleichszahlung 400,00 €
  • ab 3.500 km mit Ziel außerhalb der EU = Ausgleichszahlung 600,00 €
  • ab einer Verspätung von 5 Stunden kann man sich zum Abbruch der Reise entscheiden!

für die pauschale Ausgleichszahlung ist es unerheblich, ob die Verspätung 3 Stunden oder  25 Stunden war und welche Kosten der Passagier tatsächlich hatte oder wie teuer das Ticket war. Gleichwohl aber kann der Passagier noch höhere Kosten geltend machen, wenn er diese nachweisen kann.

Diksutiert wird an den Gerichten derzeit noch, ob die Verspätung sowohl bei Abflug als auch bei Ankunft mehr als 3 Stunden betragen muss oder lediglich die Ankunftszeit am Zielort um mehr als 3 Stunden verzögert ist.

Zusätzlich zu den pauschalen Ausgleichszahlungen ist die Fluggesellschaft verpflichtet, bei einem Flug von

  • bis 1.500 km und einer Verspätung von min. 2 Stunden
  • ab 1.500 km innerhalb der EU und einer Verspätung von mind. 3 Stunden
  • ab 3.500 km mit Ziel außerhalb der EU und einer Verspätung von mindestens 4 Stunden

die sogenannten „Betreuungsleistungen“ bzw. „Versorgunsleistungen“ zu erbringen. Dies beinhaltet insbesondere Essen, Getränke, die Möglichkeit zu telefonieren, Taxi und ggfls. eine Hotelunterkunft. Auch hier sind die Fluggesellschaften oft etwas zu leger, bzw. vernachlässigen diese Verpflichtung komplett. Auf jeden Fall sollte man hier eigene Belege sammeln und aufbewahren.

***     ausführliche Informationen rund um Luftverkehrsrecht findet ihr HIER
(mit freundlichem Dank an den Betreiber)

***      allgemeine Informationen zu Fluggastrechten HIER

***     das Infoblatt der Verbraucherzentralen zu Flügen HIER

Fakten rund um die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Was Tag
Aktenzeichen
EU-Verordnung zur Regelung von Fluggastrechten 11.2.2004 (EG) Nr. 261/2004
Inkrafttreten der Regelung 17.2.2005
gerichtliche Bestätigung der Gültigkeit 10.1.2006 C-344/04
EuGH, Urteil
19.11.2009 C-402/07 und C-432/07
Amtsgericht Nürtingen, Urteil
09.08.2012 17 C 705/12
Landgericht Frankfurt/Main, Urteil
02.08.2012 29 C 1297/12
EuGH, Urteil
23.10.2012 C-584/10 und C-629/10
EuGH, Urteil
26.2.2013 C-11/11

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